Satzung des Kaufmännischen Vereins für Handel und Handwerk für Kellinghusen und Umgebung
Veröffentlicht: 02. Dezember 2010
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen
Kaufmännischer Verein Kellinghusen
Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
Sein Sitz ist in Kellinghusen/Kreis Steinburg. Er erlangt seine Rechtsfähigkeit durch die Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Pinneberg.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Kaufmännische Verein ist ein Zusammenschluss von Gewerbetreibenden und Selbständigen aus Kellinghusen und Umgebung. Sein Zweck ist die Förderung der allgemeinen wirtschaftlichen und kulturellen Angelegenheiten in Kellinghusen.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder Gewerbetreibende, Handwerker und Selbständige in Kellinghusen und Umgebung werden.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden muss.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Aufnahmeantrag. Gegen eine Ablehnung kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Zugang Widerspruch einlegen. Über diesen entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft wird durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein beendet.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen, wenn dem Vorstand spätestens drei Monate vor Ablauf des Jahres eine Kündigung vorliegt.
Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückgabe gezahlter Beiträge oder auf Abfindungen aus dem Vermögen des Vereins.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Die Beiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Die Mitgliederversammlung kann zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins besondere Beiträge oder Umlagen festsetzen.
§ 5 Vorstand des Vereins
Der Verein wird von einem Vorstand geleitet der aus dem
Vorsitzenden
Stellvertretenden Vorsitzenden
Schriftführer
Kassenwart
Pressewart
besteht. Den Vorstand gemäß § 26 BGB bilden der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gemeinsam.
Der Vorstand hat zur jährlichen Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht abzulegen.
Die Mitglieder des Vorstandes werden grundsätzlich einzeln und für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist das Amt in der nächsten Mitgliederversammlung für die verbleibende Amtsdauer neu zu besetzen.
Jedes Vorstandsmitglied übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 6 Mitgliederversammlung
Der Vorstand beruft mindestens einmal jährlich die Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen ein. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Die Mitgliederversammlung beschließt außer in den durch Gesetz bestimmten Fällen über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig.
Über Satzungsänderungen darf nur entschieden werden, wenn der Antrag im Wortlaut mit der Tagesordnung vorgelegt worden ist. Das gleiche gilt für die Entscheidung über den Widerspruch gegen den Ausschluss eines Mitgliedes durch den Vorstand sowie für eine Entscheidung über die Auflösung des Vereins. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben.
§ 7 Niederschrift
Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
Das Protokoll ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 8 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von maximal drei Jahren drei Kassenprüfer. Jedes Jahr scheidet ein Kassenprüfer aus und ein neuer Kassenprüfer wird gewählt. Sofortige Wiederwahl ist nicht zulässig.
§ 10 Auflösung
Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt unter gleichzeitiger Aufhebung aller früheren Satzungen mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.